WLAN Besitzer aufgepasst

Juliva am 14. Mai 2010

In den letzten Jahren häuften sich die Meldungen über ungesicherte WLAN Netze die von dreisten „Internetdieben“ angezapft werden um entweder gratis im Internet zu surfen, oder noch schlimmer um über das Wireless LAN von Unbeteiligten illegale Daten aus dem Netz runterzuladen oder auszutauschen.

So gab es viele Fälle bei denen das offene Funknetz ausgenutzt wurde um illegal Musik oder Filme runterzuladen. Die Besitzer des WLAN sind sich meist der Gefahr nicht bewußt die eine unzureichend verschlüsseltes Netzwerk birgt. Belässt man es bei der Werkseinstellung des Routers, so ist es für Hacker oft kinderleicht online zu gehen. Die offenen Netzwerke sind quasi ein Geschenk Gutschein für Datendiebe. Die Werkseinstellungen der Internetbetreiber sind oftmals unzureichend um einen wirklichen Schutz zu gewährleisten, die voreingestellten Passwörter sind einer breiten Masse von Personen bekannt und damit leicht herauszubekommen.

So kann es gut sein, dass man gar nicht bemerkt, dass noch jemand anders den eigenen Anschluss nutzt, die spätere Ausforschung wer den jetzt wirklich im Internet war ist schwer möglich. Nach einer neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe müssen Besitzer von WLAN Routern künftig ihre Router verschlüsseln, ansonsten kann es sein, dass man Schadensersatz leisten muss, allerdings nicht unbegrenzt. So sind nachdem aktuellen Urteil nur Schadensersatzleistungen beziehungsweise Gebühren bis zu einer maximalen Höhe von 100 Euro zu leisten.

Im aktuellen Fall ging es um das Hochladen des Musiktitels „Sommer unseres Lebens“ der 2006 über den Anschluß eines Unwissenden Dritten. Dieser Dritte wurde nun verklagt da er der Besitzer des Routers war und somit laut Kläger für den Schaden haften sollte. Das Gericht gab dem Kläger aber nur bedingt recht, zwar hätte der Beklagte fahrlässig gehandelt und hätte seinen Anschluss verschlüsseln beziehungsweise durch ein eigenes Passwort schützen sollen, jedoch sei es ihm nicht zuzumuten, in voller Höhe für den verursachten Schaden zu haften.

Der Kläger forderte vom Beklagten Abmahngebühren und Ersatz für den entgangenen Gewinn, dies sei jedoch nicht zumutbar so der BGH. Dieses Urteil ist nun richtungsweisend für künftige Verhandlungen. Das Gericht entschied außerdem, dass es den WLAN Nutzern zwar zumutbar sei ihre Netze zu verschlüsseln, allerdings müssten diese nicht ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden, was im Klartext heißt – wer einmal sein WLAN Netz verschlüsselt hat ist auf der sicheren Seite, selbst wenn die Verschlüsselung inzwischen nicht mehr auf dem neuesten Stand ist. Wie genau das Urteil allerdings auf Anbieter von sogenannten Hotspots (WLAN Netzen an öffentlichen Orten oder Betrieben beispielsweise Universitäten, Restaurants oder Cafes) ist ist noch unklar. Auf jeden Fall sollte künftig jeder WLAN Nutzer sein Gerät zumindest einmal selber verschlüsseln und das Passwort ändern.

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